News und Infos
Einführung der E-Rechnung in Deutschland ab dem 01.01.2025
Der Zeitplan für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnungsstellung in Deutschland ist wie folgt festgelegt:
- Januar 2025
Alle Unternehmen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach EN19631 zu empfangen. - Januar 2027
Verpflichtung zum Versand von elektronischen Rechnungen für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Jahresumsatz. - Januar 2028
Verpflichtung zum Versand von elektronischen Rechnungen für Unternehmen mit weniger als 800.000 € Jahresumsatz.
Der Austausch von strukturierten, elektronischen Rechnungen soll zukünftig vor allem mit den Formaten XRechnung und ZUGFeRD erfolgen.
Es gibt auch Ausnahmen. Keine E-Rechnungspflicht besteht für:
- Kleinbetragsrechnungen bis maximal 250 EUR,
- Rechnungen für Fahrausweise,
- Steuerfreie Umsätze ohne Recht zum Vorsteuerabzug,
- B2C-Umsätze (Verbraucher).
Übergangsregelungen
Bis Ende 2026 dürfen Rechnungsaussteller für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte inländische B2B-Umsätze weiterhin Papierrechnungen versenden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen Format entsprechen (beispielsweise PDF-Dateien), bleiben in diesem Zeitraum zulässig. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers ist für diese (wie bisher) erforderlich. Was sich jedoch ändert ist der Vorrang der Papierrechnung, diesen nimmt nun die E-Rechnung ein, weshalb alle Unternehmen ab 1. Januar 2025 den Empfang, die Verarbeitung und die revisionssichere Archivierung der E-Rechnung sicherstellen müssen (z.B. auf Datenträger wie blue ray oder in speziellen cloud-Applikationen)
Wie wird die E-Rechnung zukünftig zugestellt?
Aktuell enthält die neue gesetzliche Regelung keine Vorgaben zum elektronischen Übermittlungsweg von elektronischen Rechnungen. Für den Empfang einer elektronischen Rechnung dürfte daher zunächst ein E-Mail-Postfach ausreichen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder die Möglichkeit des Downloads über ein (Kunden-)Portal eine gangbare Variante. Letztendlich bleibt es den Unternehmen vorbehalten, welchen elektronischen Übertragungsweg sie wählen, vorausgesetzt eine elektronische Weiterverarbeitung ist ohne Medienbruch möglich.
Aufbewahrung von E-Rechnungen
In Bezug auf die Fristen der Aufbewahrung ändert sich durch die “neue” E-Rechnung nur wenig. So verbleibt nach derzeitiger Rechtslage weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten sind wie bisher die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu beachten. Wichtig, die E-Rechnung ist im ursprünglichen, strukturierten elektronischen Daten-Format aufzubewahren, auch die Anforderungen an die Unveränderbarkeit müssen beim Speichern erfüllt sein.
Hinweis: Einigen sich Rechnungsaussteller und -empfänger bei der Übermittlung, neben der E-Rechnung im strukturierten Daten-Format, auf ein inhaltsgleiches, digitales Dokument in einem für das menschliche Auge lesbaren Bildformat (zum Beispiel PDF-Dokument), besteht dennoch die Archivierungspflicht für das Ursprungsformat der strukturierten E-Rechnung.
Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022
In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
- Lage des Grundstücks
- Grundstücksfläche
- Bodenrichtwert
- Gebäudeart
- Wohnfläche
- Baujahr des Gebäudes
Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.
Wichtig: Grundstückseigentümer*innen müssen
nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur
Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden
Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die
Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft
nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.
Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen
Das Bundesfinanzministerium hat im Jahr 2021 eine Vereinfachungsregelung für PV-Anlagenbetreiber eingeführte: Diese haben nun ein Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Das bedeutet: Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, die PV-Anlage einkommensteuerlich als unbedeutende Liebhaberei einzustufen. Ist das der Fall, muss keine Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die PV-Anlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt,
- die PV-Anlage muss auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, das entweder selbst genutzt oder zumindest unentgeltlich überlassen wird, und
- die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen
Ebenfalls begünstigt sind unter diesen Voraussetzungen Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 2,5 Kilowatt.
Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt werden. Das entsprechende Antragsformular hat die Finanzverwaltung bereits zur Verfügung gestellt.
Der Antrag hat jedoch keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung besteht daher grundsätzlich weiterhin.
Dienstwagen Zuhause mit Strom laden
Wenn ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt
wird, können Zuhause anfallende Stromkosten für das Laden des Elektro-
oder Hybridfahrzeugs steuer- und sozialversicherungsfrei als
steuerfreier Auslagenersatz in folgenden Grenzen durch den Arbeitgeber
abgegolten werden:
- 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge, wenn eine zusätzliche
Lademöglichkeit bei Arbeitgeber besteht (15 € für
Hybridelektrofahrzeuge).
- 70 € monatlich für Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche
Lademöglichkeit beim Arbeitgeber (35 € für Hybridelektrofahrzeuge).
Erhöhte Entfernungspauschale 2021 - 2026
Die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird (für Fernpendler) angehoben: In den Jahren 2021 - 2023 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 €. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 €. Für die Jahre 2024 bis 2026 greift eine weitere Erhöhung: Fernpendler können dann ab dem 21. Kilometer 0,38 € geltend machen.
Home-Office-Pauschale ab 2021
Ab 2021 können Arbeitnehmer und Selbständige eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 5 € für max. 120 Tage im Jahr in Anspruch nehmen, also max. 600 €. Die Pauschale kann auch von Freiberuflern und Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden. Bei Arbeitnehmern geht sie allerdings in der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 1.000 € auf. Die Pauschale darf nur an den Tagen in Anspruch genommen werden, an denen tatsächlich beruflich/ betrieblich daheim gearbeitet wurde. Zudem darf kein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. In der Steuererklärung muss darauf geachtet werden, dass an den Home-Office-Tagen keine Fahrten zur eigentlichen Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
Deutliche Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge
Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und
zusätzlich wird bereits ab einer Behinderung von 20% ein Pauschbetrag
von 384 € gewährt.
Auch der Abzugsbetrag für Pflegende wird ab 2021 verändert. Bisher betrug er einheitlich 924 €. Ab 2021 werden gewährt:
- 600 € bei Pflegegrad 2,
- 1.100 € bei Pflegegrad 3,
- 1.800 € bei Pflegegrad 4,5 oder Hilflosigkeit.
Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine abgeschafft
Ab 2021 ist für viele Vereine und gemeinnützige Stiftungen der Zwang zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft: Bisher mussten alle Vereine Spenden und andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Ausnahme waren zeitlich begrenzte Rücklagen. Ab 2021 dürfen gemeinnützige Organisationen, die weniger als 45.000 Euro an jährlichen Einnahmen haben, ihre Mittel einsetzen wann sie wollen. Für größere Vereine bleibt die zeitnahe Mittelverwendung bestehen. Die gewählte Grenze bezieht sich auf alle Einnahmen der Organisation, also nicht nur den ideellen Bereich und Zweckbetrieb, sondern auch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung!
Erleichterungen für Ehrenamt
Zum 01.01.2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 €.
Corona-Bonus
Die Auszahlungfrist für den Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11a EStG ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Betragsmäßig bleibt es bei der Grenze von 1.500 € insgesamt in den ersten sechs Monaten 2021.
Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Ab dem 01.01.2020 gilt für Kleinunternehmer eine Umsatzgrenze von 22.000 € (statt bisher 17.500 €). Bis zu dieser Grenze müssen steuerlich entsprechend angemeldete Kleinunternehmer ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Eintsprechend dürfen sie auch keine Vorsteuer abziehen.
Höherer Grundfreibetrag
Bei der Einkommensteuer steigt zum 01.01.2020 der Grundfreibetrag für Ledige um 240 € auf 9.408 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Jahreseinkommen steuerfrei, für gemeinsam veranlagte Paare gilt die doppelte Summe. Zugleich hebt der Staat den Kinderfreibetr