News und Infos

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:

  • Lage des Grundstücks
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Wichtig: Grundstückseigentümer*innen müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
Die Länder werden die rechtzeitige und vollständige Erklärungsabgabe mit weiteren Informationen unterstützen.

Vereinfachungsregelung für kleine Photovoltaikanlagen

Das Bundesfinanzministerium hat im Jahr 2021 eine Vereinfachungsregelung für PV-Anlagenbetreiber eingeführte: Diese haben nun ein Antragswahlrecht auf Liebhaberei. Das bedeutet: Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, die PV-Anlage einkommensteuerlich als unbedeutende Liebhaberei einzustufen. Ist das der Fall, muss keine Gewinnermittlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Damit ein solcher Antrag gestellt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die PV-Anlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 Kilowatt,
  • die PV-Anlage muss auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein, das entweder selbst genutzt oder zumindest unentgeltlich überlassen wird, und
  • die Anlage wurde nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen

Ebenfalls begünstigt sind unter diesen Voraussetzungen Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von höchstens 2,5 Kilowatt.

Der Antrag muss beim zuständigen Finanzamt schriftlich gestellt werden. Das entsprechende Antragsformular hat die Finanzverwaltung bereits zur Verfügung gestellt.

Der Antrag hat jedoch keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung besteht daher grundsätzlich weiterhin.

Dienstwagen Zuhause mit Strom laden

Wenn ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, können Zuhause anfallende Stromkosten für das Laden des Elektro- oder Hybridfahrzeugs steuer- und sozialversicherungsfrei als steuerfreier Auslagenersatz in folgenden Grenzen durch den Arbeitgeber abgegolten werden:
- 30 € monatlich für Elektrofahrzeuge, wenn eine zusätzliche Lademöglichkeit bei Arbeitgeber besteht (15 € für Hybridelektrofahrzeuge).
- 70 € monatlich für Elektrofahrzeuge ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber (35 € für Hybridelektrofahrzeuge).

Erhöhte Entfernungspauschale 2021 - 2026

Die Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird (für Fernpendler) angehoben: In den Jahren 2021 - 2023 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 €. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 0,30 €. Für die Jahre 2024 bis 2026 greift eine weitere Erhöhung: Fernpendler können dann ab dem 21. Kilometer 0,38 € geltend machen.

Home-Office-Pauschale ab 2021

Ab 2021 können Arbeitnehmer und Selbständige eine Home-Office-Pauschale in Höhe von 5 € für max. 120 Tage im Jahr in Anspruch nehmen, also max. 600 €. Die Pauschale kann auch von Freiberuflern und Gewerbetreibenden in Anspruch genommen werden. Bei Arbeitnehmern geht sie allerdings in der allgemeinen Werbungskostenpauschale von 1.000 € auf. Die Pauschale darf nur an den Tagen in Anspruch genommen werden, an denen tatsächlich beruflich/ betrieblich daheim gearbeitet wurde. Zudem darf kein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. In der Steuererklärung muss darauf geachtet werden, dass an den Home-Office-Tagen keine Fahrten zur eigentlichen Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Deutliche Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge

Ab 2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und zusätzlich wird bereits ab einer Behinderung von 20% ein Pauschbetrag von 384 € gewährt.
Auch der Abzugsbetrag für Pflegende wird ab 2021 verändert. Bisher betrug er einheitlich 924 €. Ab 2021 werden gewährt:
- 600 € bei Pflegegrad 2,
- 1.100 € bei Pflegegrad 3,
- 1.800 € bei Pflegegrad 4,5 oder Hilflosigkeit.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Vereine abgeschafft

Ab 2021 ist für viele Vereine und gemeinnützige Stiftungen der Zwang zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft: Bisher mussten alle Vereine Spenden und andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Ausnahme waren zeitlich begrenzte Rücklagen. Ab 2021 dürfen gemeinnützige Organisationen, die weniger als 45.000 Euro an jährlichen Einnahmen haben, ihre Mittel einsetzen wann sie wollen. Für größere Vereine bleibt die zeitnahe Mittelverwendung bestehen. Die gewählte Grenze bezieht sich auf alle Einnahmen der Organisation, also nicht nur den ideellen Bereich und Zweckbetrieb, sondern auch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung!

Erleichterungen für Ehrenamt

Zum 01.01.2021 steigt der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 €.

Corona-Bonus

Die Auszahlungfrist für den Corona-Bonus nach § 3 Nr. 11a EStG ist bis zum 30.06.2021 verlängert worden. Betragsmäßig bleibt es bei der Grenze von 1.500 € insgesamt in den ersten sechs Monaten 2021.

Umsatzgrenze für Kleinunternehmer

Ab dem 01.01.2020 gilt für Kleinunternehmer eine Umsatzgrenze von 22.000 € (statt bisher 17.500 €). Bis zu dieser Grenze müssen steuerlich entsprechend angemeldete Kleinunternehmer ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Eintsprechend dürfen sie auch keine Vorsteuer abziehen.

Höherer Grundfreibetrag

Bei der Einkommensteuer steigt zum 01.01.2020 der Grundfreibetrag für Ledige um 240 € auf 9.408 €. Bis zu dieser Höhe bleibt das Jahreseinkommen steuerfrei, für gemeinsam veranlagte Paare gilt die doppelte Summe. Zugleich hebt der Staat den Kiinderfreibetrag um 192 € auf 5.172 € an. Die Finanzämter ermitteln im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger ist.

Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens wird ab 2019 halbiert.

Beschlossen ist die Absenkung des Prozentsatzes von 1 Prozent auf 0,5 Prozent bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge – eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Bundesregierung. Gesetzestechnisch wird die Maßnahme durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage umgesetzt (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Halbierung gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und fu¨r Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Die Halbierung des geldwerten Vorteils gilt auch bei Fahrtenbuchmethode. Bei dieser werden die Anschaffungskosten fu¨r das Kraftfahrzeug in Form der Abschreibung berücksichtigt. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage fu¨r die Anwendung der Listenpreisregelung wird hier die zu berücksichtigende Abschreibung ebenfalls halbiert. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Hybridfahrzeuge werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert. Nach dem Gesetzesbeschluss erfolgt die Förderung von Hybridfahrzeugen nur wenn sie weitere Voraussetzungen erfüllen (nach § 3 Absatz 2 Elektromobilitätsgesetz). Danach muss:

  • das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
  • die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen.

Überlassung eines bertrieblichen Fahrrads an Mitarbeiter ab 2019 steuerfrei

Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (neuer § 3 Nummer 37 EStG) soll das umweltfreundliche Engagement der Nutzer von Fahrrädern und deren Arbeitgeber honorieren, die die private Nutzung, die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten für ihre Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.

Midijobs: Entgeltobergrenze wird ab 01.07.2019 von 850 auf 1.300 Euro erhöht

Bei einem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone (Midijobs) handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro. Die monatliche Entgeltobergrenze wird zum 01.07.2019 von 850 Euro auf 1.300 Euro erhöht.

Bundesrat will Ehrenamt und Vereine stärker unterstützen

Der Bundesrat hat sich am 21. September 2018 mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Änderungen im Steuerrecht auseinandergesetzt und weitere Vorschläge eingebracht, u.a. im Bereich Gemeinnützigkeit.

Zur Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements möchte der Bundesrat die sog. Übungsleiterpauschale auf 3000 Euro erhöhen. Durch die Anhebung könnten auch von den Übungsleiterinnen und Übungsleitern getragene Kosten
– insbesondere Fahrtkosten – im Zusammenhang mit der Tätigkeit besser als bisher steuerfrei erstattet werden, heißt es dazu in der Begründung.

Die sog. Ehrenamtspauschale soll auf 840 Euro erhöht werden. Diese Maßnahme unterstütze all diejenigen, die zwar nicht Übungsleiterinnen und Übungsleiter beziehungsweise Ausbilderinnen und Ausbilder sind, sich aber gleichwohl ehrenamtlich engagieren, beispielsweise als Schriftführerinnen und Schriftführer oder Kassenwartinnen und Kassenwarte von gemeinnützigen Vereinen.

Sofortabschreibung wird auf 800 € erhöht

Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 auf 800 € angehoben. Bei allen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können die Kosten bis zu diesem Betrag (ohne Umsatzsteuer) sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Weiterhin wird die Aufzeichnungspflicht für Wirtschaftsgüter von 150 auf 250 € herauf gesetzt. Erst ab diesem Betrag müssen die Wirtschaftsgüter in einem Anlagenverzeichnis aufgeführt werden.

Betriebsrentenstärkungsgesetz ab dem 01.01.2018

Mit dem neuen Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung wird der steuerliche Förderrahmen auf 6.240 € (= 8% der Beitragsbemessungsgrenze) angehoben. Die Beiträge sind allerdings nur - wie bisher - bis zu 4% der BBG in der Sozialversicherung beitragsfrei. Auch Abfindungen können in die betriebliche Altersvorsorge eingebracht werden. Steuer- und sozialversicherungsfei können 4% der Beitragsbemessungsgrenze, multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre eingebracht werden.

KFZ-Versteuerung: Abzug der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten bei der Ein-Prozent-Regelung - neues günstiges BFH-Urteil

Darf ein Arbeinehmer einen Dienstwagen privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern. Hat er mit dem Arbeitgeber vereinbart, dass er die Betriebskosten (Benzin und Versicherung) für den Dienstwagen selbst zahlt, muss dieser geldwerte Vorteil nach dem Urteil des BFH vom 30.11.2016 entsprechend gemindert werden.

Übermittlung von Spendenquittungen

Nach dem BMF-Schreiben vom 06.02.2017 - IV C 4 - S 2223/07/0012 ist es gemeinnützigen Organisationen freigestellt, wie sie künftig Zuwendungsbestätigungen übermitteln wollen. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten - nach dem Ausdruck sind also beide Spendenquittungen optisch nach amtlichem Muster erstellt - lediglich der Weg der Übermittlung ist unterschiedlich. Das BMF-Schreiben eröffnet damit Möglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger und auch für die gemeinnützigen Körperschaften, das Verfahren um die Zuwendungsbestätigungen eigenständig digital zu organisieren.

Flexirente ab 01. Juli 2017: Altersrente und Hinzuverdienst neu geregelt

Die Möglicheiten, eine Altersrente durch eine Beschäftigung zu ergänzen, werden vom 1. Juli 2017 an verbessert. Rentner können nun 6.300 € im Kalenderjahr anrechnungsrfrei hinzu verdienden. Ein über diesen Betrag hinaus gehender Verdienst wird grundsätzlich zu 40% auf die Rente angerechnet.

Gebäudesanierung: Behandlung von Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Aufwendungen

Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, wenn diese innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden und die Nettokosten 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Gemäß einem BFH-Urteil vom 14.06.2016 müssen auch reine Schönheitsreparaturen in die Berechnung mit einbezogen werden. Es kann sich daher lohnen, einzelne Renovierungsmaßnahmen bzw. Schönheitsreparaturen erst nach Ablauf von 3 Jahren durchzuführen.

Rentenerhöhung: Immer mehr Rentner werden abgabepflichtig

Zum 1. Juli 2016 steigen die Renten im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent steigen. Die Rentensteigerungen betreffen alle Renten unabhängig davon, ob es sich um eine Altersrente, eine Berufsunfähigkeitsrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Waisenrente handelt.

Doch bei dem einen oder anderen Rentenbezieher wird sich nicht nur Freude einstellen: Denn mit der Rentenerhöhung müssen wieder einige Steuerpflichtige mehr eine Steuererklärung abgeben und Einkommensteuer zahlen, denn auch Renten unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils hängt dabe vom Rentenbeginn ab.

Es ist schwer einzuschätzen, ab welcher Rentenhöhe tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Denn zum steuerpflichtigen Teil der Rente können noch andere Einkünfte hinzukommen, wie eine Betriebsrente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus einem kleinen Gewerbebetrieb, z. B. durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage. Und auch die steuermindernden Faktoren sind individuell verschieden. So werden von der Summe aller erzielten Einkünfte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Steuermindernd können sich auch Zuzahlungen zu Medikamenten und medizinischen Behandlungen auswirken. Aber auch Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen mindern die Einkommensteuer. Schließlich ist noch der Grundfreibetrag in Höhe von aktuell 8.652 Euro (8.472 Euro für das Jahr 2015) zu beachten, der jedem Steuerpflichtigen gewährt wird. Bei zusammenveranlagten Eheleuten verdoppelt sich der Grundfreibetrag.

Zivilprozesskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

wer wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers auf Schmerzensgeld klagt, kann seine Kosten für diesen Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen (BFH- Urteil vom 17.12.15, VI R 7/14).

Nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH können Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Wer einen Zivilprozess verloren hat, muss zwar aus rechtlichen Gründen die Prozesskosten zahlen. Das reicht aber für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung nicht aus. Steuerlich ist hinsichtlich der Zwangsläufigkeit auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt haben. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das Ereignis, das die Prozessführung ausgelöst hat, zwangsläufig war. Abziehbar sind nämlich nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf. Zivilprozesskosten gehören in der Regel nicht hierzu. Was der BFH hier entschieden hat, ist seit 2013 in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG gesetzlich geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.

Ausnahme: Es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Betroffene Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.Konsequenz: Prozesskosten, um Ansprüche wegen immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) durchzusetzen, gehören nicht dazu.

50 Euro Verspätungszuschlag ab 2016

Die Bundesregierung hat am 10.12.2015 beschlossen, dass künftig ein Verspätungszuschlag von Mindestens 50 Euro pro verspäteten Monat an das Finanzamt zu zahlen ist. Egal, ob sich aus der Steuererklärung eine Erstattung oder eine Nachzahlung ergibt. Momentan liegt der Verspätungszuschlag im Ermessen des jeweiligen Finanzbeamten. So wurde meist bisher bei sonst pünktlichen Steuerzahlern ein Auge zugedrückt. Dies entfällt nun kraft Gesetzes.Dies gilt sowohl für die jährliche Einkommensteuererklärung, als auch für gewerbliche Erklärungen wie die für Umsatzsteuer- oder Körperschaftsteuer.

Die Steuererklärungen müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Personen, die einen Steuerberater beauftragen, haben künftig eine Frist bis längstens Februar des übernächsten Jahres. Die Finanzverwaltung behält sich das Recht bei, Erklärungen auch früher zu verlangen.

Außergewöhnliche Belastung: Abzug von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Eltern bleibt kompliziert

Wer seine im Ausland lebenden Eltern finanziell unterstützt, kann diese Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33a Abs. 1 EStG). Man muss dem Finanzamt aber glaubhaft nachweisen, dass die Eltern tatsächlich bedürftig sind und dass tatsächlich Zahlungen geflossen sind. Ein neues BFH-Urtei verdeutlicht, welche Anforderungen „Unterhaltsbescheinigungen“ der ausländischen Behörden erfüllen müssen. Lücken in der durch die ausländische Behörde (hier: Indonesien) führen dazu, dass die Unterhaltsleistungen nicht anerkannt werden (BFH, Urteil vom 7.5.2015, Az. VI R 32/14)

Einspruchsstatistik: Mehr als zwei Drittel aller Einsprüche waren erfolgreich

Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit eines Steuerbescheids, ist ein Einspruch immer eine gute Option. Das zeigt auch die Statistik zur Einspruchsbearbeitung im Jahr 2014, die das BMF veröffentlicht hat. In mehr als zwei Drittel aller Einspruchsverfahren (67,8 Prozent) haben Steuerzahler Recht bekommen.

Ab 2015 kann der Arbeitgeber Betreuungsleistungen steuerfrei bezuschussen

Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz hat der Gesetzgeber das Instrumentarium an steuerfreien Arbeitgeberleistungen um ein weiteres Modul erhöht: Seit diesem Jahr besteht die Möglichkeit, Aufwendungen des Arbeitnehmers für kurzfristige Betreuungsleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige steuerfrei zu bezuschussen.

Der neue § 34a EStG 

Die Neuregelung in § 3 Nr. 34a EStG soll es Arbeitnehmern mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern, Arbeit und Familie besser unter einen Hut zu bringen. § 3 Nr. 34a EStG hat zwei Bestandteile:

1. Steuerfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (keine Begrenzung der Höhe nach).

2. Steuerfrei sind Zahlungen an den Arbeitnehmer für die kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Die Steuerfreiheit ist auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt.

Wichtig | Die Zahlungen müssen in beiden Fällen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Riester-Vertrag: Mindestbeitrag 2015 überprüfen

Die volle Grundzulage von 154 Euro sowie die volle Kinder-Zulage von 185 Euro (bei Geburt ab 2008: 300 Euro) erhalten Riester-Sparer im Jahr 2015 nur, wenn sie den vorgeschriebenen Mindestbeitrag einzahlen. Überprüfen Sie deshalb frühzeitig, ob Ihre Beitragszahlungen hoch genug sind.

Anpassungen bei den Beitragszahlungen sind vor allem dann notwendig, wenn Sie 2014 eine Gehaltserhöhung bekommen haben, den Job gewechselt haben, von einem Mini-Job in eine Festanstellung gewechselt sind oder wenn bei Ihnen die Kinderzulage ab 2015 wegfällt.

Höhere Besteuerung für Neurentner 2015

Rentner, die 2015 ihren Ruhestand antreten und erstmals eine gesetzliche Rente bzw. eine vergleichbare Rente beziehen, müssen mehr versteuern. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt 2015 auf 70 Prozent.

Sachzuwendungen an Mitarbeiter: Ab 2015 steuerfrei bis 60€ möglich

Die Möglichkeit, Mitarbeiter mit anlassbezogenen Geschenken/ Aufmerksamkeiten zu bedenken, ohne Lohnsteuer auszulösen, erhöht sich ab 2015. Der bisherige Grenzwert steigt von 40 auf 60€.

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Archiv

Steuerklassenwahl 2014: Neus Merkblatt des BMF

Das BMF hat ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl veröffentlicht. Ehegatten und Lebenspartner im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfahren darin, welche Steuerklassenkombination für sie am günstigsgten ist. Sprechen Sie mich gerne dazu an.

Spendenbestätigungen 2014: Gemeinnützige Organisationen müssen neue Formulare verwenden

Das BMF hat neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Gemeinnützige Organisationen, die im Jahr 2014 Spendenbescheinigungen ausstellen wollen, müssen diese verwenden.

Das neue Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014

Zum 1. Januar 2014 traten die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Von zentraler Bedeutung bei den Änderungen ist zukünftig die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG n. F. Diese ersetzt den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte und ist damit ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Entfernungspauschale bzw. die 0,03 %-Regelung oder Reisekosten berücksichtigt werden können. Zu den Reisekosten, die als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend gemacht bzw. steuerfrei erstattet werden können, zählen wie bisher Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann weiterhin nur derbeschränkte Werbungskostenabzug in Form der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € geltend gemacht werden. Für alle Fahrten zu anderen bzw. weiteren Tätigkeitsstätten können die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschale Kilometersätze nach dem Bundesreisekostengesetz angesetzt werden.

Erste Tätigkeitsstätte
Mit dem Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ wird der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ ersetzt und im § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG n. F. erstmalig definiert.

Erste Tätigkeitsstätte ist danach jede ortsfeste betriebliche Einrichtung eines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens nach §15 AktG oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Festgelegt wird zugleich, dass je Dienstverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG n. F.). Neu ist, dass zukünftig auch betriebliche Einrichtungen, die nicht dem Arbeitgeber gehören, erste Tätigkeitsstätte sein und damit zum beschränkten Werbungskostenabzug führen können, zum Beispiel Tätigkeiten beim Kunden oder eines Tochterunternehmens.

Verpflegungsmehraufwand
Folgende Pauschalen können gemäß § 9 Abs. 4a EStG n. F. künftig steuerfrei gezahlt werden für:

  • Eintägige Auswärtstätigkeitenab einer Abwesenheit
    von mehr als 8 Stunden 12 €
  • Mehrtägige Auswärtstätigkeitenfür den An- und Abreisetag 12 €
  • für Kalendertage mit 24-stündiger Abwesenheit 24 €
Die Pauschale für den An- und Abreisetag kann unabhängig von den tatsächlichen An- und Abreisezeiten gezahlt werden. Aufzeichnungen sind nicht mehr notwendig.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen: Ab dem 1. Januar 2014 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von derzeit 5.800 Euro auf 5.950 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 4.900 auf 5.000 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2014 auf 53.550 Euro jährlich. Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Aus- und Fortbildung: Neue Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte gelten auch hier

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer  Bildungsmaßnahme in Vollzeit teil oder absolviert er ein Vollzeitstudium, stellt die Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. Diese Änderung führt dazu, dass sich der Werbungskosten- bzw. Sonderausgabenabzug halbiert!

Höhere Abgaben in der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe stellt den "Arbeitgeberanteil" dar, der von Unternehmen erhoben wird, die häufiger Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Der Abgabesatz der Künstlersozialversicherung steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.

Steuerlicher Grundfreibetrag steigt erneut

Der steuerliche Grundfreibetrag steigt ab 1. Januar 2014 ein weiteres Mal: von 8.130 Euro um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Zwei Gesetze mit Steuerentlastungen beschlossen

Bei Steuererleichterungen bzw. -vereinfachungen mahlen die Mühlen des Gesetzgebers bekanntlich langsam. Doch in den letzten Wochen wurden zumindest zwei Gesetze beschlossen, die steuerliche Entlastungen mit sich bringen.

Steuerfreier Grundbetrag steigt geringfügig
Weniger Steuern für alle. Die Entlastung fällt zwar geringer aus, als ursprünglich geplant war. Doch immerhin wird der steuerliche Grundfreibetrag in 2013 von bisher 8.004 EUR auf 8.130 EUR und im nächsten Jahr auf 8.354 EUR angehoben. Der Eingangs-steuersatz bleibt weiterhin bei 14 %, der Spitzensteuersatz bei 42 %. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 EUR sind 45 % Einkommensteuer zu entrichten. Eine Anpassung des Tarifverlaufs zu Verhinderung der sogenannten „kalten Progression“ wurde nicht realisiert.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale werden aufgestockt
Wer sich ehrenamtlich in Vereinen, Stiftungen oder gemeinnützigen Organisationen engagiert, wird steuerlich entlastet. Übungsleiter, Ausbilder oder Pfleger kranker oder behinderter Menschen können ab 2013 Vergütungen von bis zu 2.400 EUR pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmen. Der Übungsleiterfreibetrag wurde um 300 EUR aufgestockt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Landkreis, Gemeindeverband, Ärztekammer, IHK) oder eines Vereins, der gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, ausgeübt wird. Auch ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger können sich über einen erhöhten Steuerfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR freuen. Allerdings werden Aufwandspauschalen der ehrenamtlichen Betreuer und Einnahmen für eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter etc. insgesamt nur zu 2.400 EUR steuerbefreit.

Angehoben wird auch die sogenannte Ehrenamtspauschale. Diese kann für jede Tätigkeit beansprucht werden, die für einen gemeinnützigen Verein oder kirchliche Einrichtungen ausgeübt wird, z. B. als Vereinsvorstand, Schatzmeister, Platzwart, Gerätewart, Reinigungsdienst oder auch für den Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern. Die Ehrenamtspauschale wurde von jährlich 500 EUR auf 720 EUR angehoben.

Ausblick: Weitere geplante steuerliche Änderung 2013/2014

Steuerfreiheit für Tankgutscheine und Kindergartenzuschüsse soll gekürzt werden

Der Gesetzentwurf sieht einschneidende Kürzungen bei bisher steuerfreien Vergütungsteilen vor. So soll ab 2014 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von 44 EUR auf 20 EUR gesenkt werden. Tankgutscheine, Monatstickets oder Beiträge zu betrieblichen Krankenversicherungen der Arbeitnehmer können dann nur noch monatlich in Höhe von 20 EUR zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn steuerfrei gewährt werden. Damit ein Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wird als bisher, muss der Arbeitgeber tiefer in die Tasche greifen. So müsste der Bruttolohn bei einem Steuersatz von 30 % beispielsweise um 41 EUR erhöht werden, damit der Arbeitnehmer zusätzlich 24 EUR netto erhält, insgesamt also weiterhin 44 EUR monatlich.

Auch die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse für die Kinderbetreuung sollen ab 2014 begrenzt werden. Konnten bisher die gesamten Kindergartenkosten zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlt werden, so sind es zukünftig nur noch 2/3 der Aufwendungen. 1/3 der Aufwendungen muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Jährlich dürfen maximal (2/3 von 6.000 EUR =) 4.000 EUR steuerfrei bezuschusst werden.

Monatliche Pauschale für häusliches Arbeitszimmer geplant

Arbeitnehmer und Unternehmer, denen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Bisher sind jährlich maximal 1.250 EUR abziehbar. Allerdings müssen die Aufwendungen für Miete, Strom, Heizung etc. einzeln nachgewiesen werden. Zukünftig soll es eine monatliche Pauschale von 100 EUR geben. Pro Jahr können somit maximal 1.200 EUR abgezogen werden. Zwar entfällt der lästige Einzelnachweis der Kosten. In Einzelfällen sind zukünftig jedoch weniger Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar. Entstehen hohe Kosten für das Arbeitszimmer (z. B. monatlich in Höhe von 250 EUR) und nutzt ein Arbeitnehmer oder Unternehmer das Arbeitszimmer beispielsweise nur sechs Monate, kann er nur noch 600 EUR abziehen. Nach der bisherigen Regelung wären in diesem Fall (6 Monate * 250 EUR, max.) 1.250 EUR abziehbar. Hinweis: Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, dürfen nach wie vor die gesamten Aufwendungen abgezogen werden.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll für Kleinstreparaturen entfallen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20 % der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehbar. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können die Steuer maximal in Höhe von 1.200 EUR mindern (20 % der Aufwendungen von bis zu 6.000 EUR). Doch wer nur Kleinstreparaturen durchführen lässt und geringe Aufwendungen hat, soll künftig keinen Steuerbonus erhalten. Denn die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen soll es ab 2014 nur noch für jährliche Aufwendungen von mehr als 300 EUR geben.

Keine Pauschalsteuer mehr auf „Aufmerksamkeiten“ an Kunden!

Mit einer Rundverfügung vom 10.10.2012 über Zweifelsfragen zur Pauschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b EStG (Aktenzeichen: S 2297b A-1St 222) schafft die Oberfinanzdirektion Frankfurt eine deutliche Erleichterung für die Praxis: Ab sofort soll die für Arbeitnehmer für Sachbezüge unter 40 € geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Danach müssen bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, beispielsweise an einen Kunden anlässlich eines besonderen persönlichen Anlasses, nicht mehr mit in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Diese Regelung soll lt. Bundesministerium der Finanzen (BMF) bundesweit gelten. Eine entsprechende Änderung des BMF-Schreibens zu § 37b EStG vorgesehen.

 


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